Witwenrente und Witwerrente in der Schweiz: Anspruch, Höhe und Anmeldung

Nach dem Tod des Ehepartners stehen viele Hinterbliebene vor der Frage: Habe ich Anspruch auf eine <a href="/ratgeber/hinterbliebenenrente-voraussetzungen" class="text-[#6B2D3E] underline underline-offset-2 hover:text-[#C4954A]">Witwenrente</a>? Wie hoch ist sie? Und was muss ich tun, um sie zu erhalten? Die Regelungen sind komplex – und es gibt erstaunlich viele verbreitete Irrtümer. Dieser Leitfaden erklärt alles Wichtige zur Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente in der Schweiz – sowohl aus der AHV (1. Säule) als auch aus der <a href="/ratgeber/pensionskasse-todesfall-schweiz" class="text-[#6B2D3E] underline underline-offset-2 hover:text-[#C4954A]">Pensionskasse</a> (2. Säule). Die Wegbegleiter-App hilft Ihnen, alle Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Witwenrente der AHV: Wer hat Anspruch?

Die AHV-Witwenrente richtet sich nach klaren, aber ungleich verteilten Regeln – je nachdem, ob Sie Witwe, Witwer, geschieden oder unverheiratet sind.

Anspruch für Witwen

Eine Witwe hat Anspruch auf eine AHV-Witwenrente, wenn beim Tod des Ehemannes mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie hat eines oder mehrere Kinder (unabhängig vom Alter der Kinder)
  • Sie ist zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert

Sind beide Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine laufende Witwenrente. Es kann aber ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung bestehen (siehe weiter unten).

Anspruch für Witwer

Die Regelung für Witwer ist deutlich einschränkender – ein Punkt, der oft als ungerecht empfunden wird und politisch umstritten ist:

Ein Witwer hat Anspruch auf eine AHV-Witwerrente, solange er Kinder unter 18 Jahren hat. Wird das jüngste Kind 18, erlischt der Anspruch – unabhängig vom Alter des Witwers oder der Ehedauer.

Wichtig: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz wegen dieser Ungleichbehandlung gerügt. Eine Gesetzesrevision ist geplant, aber zum Stand August 2026 gilt noch die bisherige Regelung.

Eingetragene Partnerschaften

Für eingetragene Partnerschaften gelten dieselben Regelungen wie für Ehepaare. Der überlebende Partner hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Geschiedene Personen

Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Witwenrente haben. Voraussetzungen:

  • Die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert
  • Und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: Die geschiedene Person hat Kinder, oder sie war bei der Scheidung über 45 Jahre alt

Die Scheidungsvereinbarung und allfällige Rentenansprüche aus dem Vorsorgeausgleich können den Anspruch beeinflussen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.

Unverheiratete Paare: Kein Anspruch

Unverheiratete Lebenspartner haben keinen Anspruch auf eine AHV-Witwenrente – auch nicht bei langjährigem Zusammenleben oder gemeinsamen Kindern. Dies ist einer der häufigsten und folgenschwersten Irrtümer im Schweizer Vorsorgesystem.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Die Höhe der AHV-Witwenrente hängt von den Beitragsjahren der verstorbenen Person ab und wird bei eigener Rente plafoniert.

AHV-Witwenrente

Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente der verstorbenen Person. Die Altersrente wird auf Basis des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Beitragsjahre berechnet.

Im Jahr 2026 gelten folgende Richtwerte:

  • Minimale Witwenrente: CHF 960 pro Monat
  • Maximale Witwenrente: CHF 1'920 pro Monat

Diese Beträge gelten bei vollständiger Beitragsdauer. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer anteiligen Kürzung.

Plafonierung bei eigener Rente

Bezieht die verwitwete Person selbst eine AHV-Rente (Altersrente oder IV-Rente), werden die beiden Renten nicht einfach addiert. Es gilt eine Plafonierung: Die Summe aus eigener Rente und Witwenrente darf maximal 150% der Höchstrente betragen.

In der Praxis bedeutet das: Wer selbst eine hohe AHV-Rente bezieht, erhält möglicherweise keine oder nur eine gekürzte Witwenrente.

Einmalige Abfindung

Witwen und Witwer, die keinen Anspruch auf eine laufende Rente haben, erhalten eine einmalige Abfindung. Diese beträgt:

  • Für Witwen ohne Kinder und unter 45 Jahren: Das Dreifache der monatlichen Witwenrente
  • Für Witwer, deren jüngstes Kind 18 geworden ist: Das Dreifache der monatlichen Witwerrente (unter bestimmten Voraussetzungen)

Waisenrente: Anspruch der Kinder

Kinder verstorbener Personen haben Anspruch auf eine AHV-Waisenrente – bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung länger.

Wer hat Anspruch?

Kinder haben Anspruch auf eine AHV-Waisenrente, wenn ein Elternteil verstirbt. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag, bei Kindern in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag.

Bei Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) werden zwei Waisenrenten ausbezahlt – eine für jedes verstorbene Elternteil.

Höhe der Waisenrente

Die Waisenrente beträgt 40% der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Elternteils.

Richtwerte 2026:

  • Minimale Waisenrente: CHF 480 pro Monat
  • Maximale Waisenrente: CHF 960 pro Monat

Auch hier gilt: bei unvollständiger Beitragsdauer anteilige Kürzung.

Pflegekinder und Stiefkinder

Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich und dauernd im Haushalt der verstorbenen Person aufgenommen waren. Stiefkinder haben Anspruch, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

Hinterlassenenrente aus der Pensionskasse (2. Säule)

Neben der AHV zahlt die Pensionskasse eigene Hinterlassenenleistungen – oft höhere als die gesetzlichen Mindestbeträge.

Ehegattenrente

Die meisten Pensionskassen zahlen dem überlebenden Ehepartner eine Ehegattenrente. Im obligatorischen Teil (BVG) beträgt diese mindestens 60% der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Altersrente.

Viele Pensionskassen bieten im überobligatorischen Bereich höhere Leistungen. Prüfen Sie das Reglement der Pensionskasse – die Unterschiede können erheblich sein.

Voraussetzungen für die Ehegattenrente:

  • Die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert, oder
  • Der überlebende Ehepartner muss für mindestens ein Kind aufkommen, oder
  • Der überlebende Ehepartner ist mindestens 45 Jahre alt

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

Lebenspartnerrente

Immer mehr Pensionskassen gewähren auch unverheirateten Lebenspartnern eine Hinterlassenenrente. Die Voraussetzungen variieren stark:

  • Gemeinsamer Haushalt seit mindestens 5 Jahren (häufigste Anforderung)
  • Schriftliche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten bei der Pensionskasse hinterlegt
  • Keine gleichzeitige Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Wichtig: Die Begünstigung muss zu Lebzeiten schriftlich bei der Pensionskasse gemeldet werden. Nach dem Tod ist es zu spät. Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und handeln Sie, falls nötig.

Waisenrente aus der Pensionskasse

Zusätzlich zur AHV-Waisenrente zahlt die Pensionskasse eine eigene Waisenrente. Im obligatorischen Bereich beträgt diese mindestens 20% der versicherten Invalidenrente.

Todesfallkapital

Besteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente (z.B. weil der überlebende Partner die Voraussetzungen nicht erfüllt), zahlen viele Pensionskassen ein Todesfallkapital aus. Dieses wird in der Regel an den Ehepartner, die Kinder oder – falls im Reglement vorgesehen – an den Lebenspartner ausbezahlt.

Hinterlassenenleistungen aus der Säule 3a

Das Säule-3a-Guthaben wird im Todesfall an begünstigte Personen ausbezahlt, deren Reihenfolge gesetzlich geregelt ist.

Auszahlung im Todesfall

Das Guthaben der Säule 3a wird im Todesfall an die begünstigten Personen ausbezahlt. Die Begünstigungsordnung ist gesetzlich geregelt:

  1. Überlebender Ehepartner oder eingetragener Partner
  2. Direkte Nachkommen, Lebenspartner (bei mindestens 5 Jahren Zusammenleben) und Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufkam
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Übrige Erben

Änderungen dieser Reihenfolge innerhalb der gesetzlichen Grenzen müssen zu Lebzeiten schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegt worden sein.

Steuerliche Behandlung

Die Auszahlung aus der Säule 3a wird separat vom übrigen Einkommen besteuert, zu einem reduzierten Satz. Die Steuerbelastung hängt vom Kanton, der Höhe des Guthabens und dem Verwandtschaftsgrad ab.

Anmeldung: So machen Sie Ihre Ansprüche geltend

Hinterlassenenrenten werden nicht automatisch ausbezahlt – Sie müssen sie aktiv bei der zuständigen Stelle anmelden.

AHV-Hinterlassenenrente anmelden

Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt versichert war. Falls Sie die zuständige Kasse nicht kennen: Die Gemeinde oder der letzte Arbeitgeber können Auskunft geben.

Benötigte Unterlagen:

  • Anmeldeformular der Ausgleichskasse
  • Sterbeurkunde
  • Familienbüchlein oder Familienschein
  • Ausweis der anmeldenden Person
  • Bei geschiedenen Personen: Scheidungsurteil

Die Rente wird rückwirkend ab dem Folgemonat nach dem Tod ausbezahlt. Melden Sie sich trotzdem rasch an – Verspätungen können zu Zahlungslücken führen, die erst rückwirkend geschlossen werden.

Pensionskassenrente anmelden

Kontaktieren Sie die Pensionskasse der verstorbenen Person direkt. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Vorsorgeausweis oder beim ehemaligen Arbeitgeber.

Benötigte Unterlagen (je nach Kasse):

  • Sterbeurkunde
  • Erbschein oder Familienbüchlein
  • Kontoangaben für die Auszahlung
  • Allfällige Begünstigungserklärung

Häufige Irrtümer

Irrtum 1: Unverheiratete Partner erhalten eine Witwenrente.
Falsch. Die AHV kennt keinen Anspruch für unverheiratete Partner. Nur die Pensionskasse kann – je nach Reglement – eine Lebenspartnerrente vorsehen.

Irrtum 2: Die Witwenrente wird automatisch ausbezahlt.
Falsch. Sie müssen die Rente aktiv bei der Ausgleichskasse anmelden. Ohne Anmeldung keine Auszahlung.

Irrtum 3: Witwer haben denselben Anspruch wie Witwen.
Falsch (noch). Witwer erhalten die Rente nur, solange sie Kinder unter 18 haben. Eine Angleichung ist politisch geplant, aber noch nicht umgesetzt.

Irrtum 4: Bei Wiederverheiratung bleibt die Rente bestehen.
Falsch. Die Witwenrente erlischt bei einer Wiederverheiratung. Bei erneutem Verwitwung lebt sie aber wieder auf. Ein blosses Zusammenleben ohne Heirat hat keinen Einfluss auf die Rente.

Irrtum 5: Die Hinterlassenenrente reicht zum Leben.
Leider oft falsch. Die maximale AHV-Witwenrente von CHF 1'920 pro Monat deckt in der Schweiz kaum die Lebenshaltungskosten. Prüfen Sie deshalb auch Ansprüche aus der Pensionskasse, der Säule 3a und allfällige Ergänzungsleistungen.

Ergänzungsleistungen: Wenn die Rente nicht reicht

Reichen AHV-Rente und Pensionskasse zusammen nicht für den Lebensunterhalt, können Sie Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Diese richten sich nach der individuellen Situation und decken die Differenz zwischen den Einnahmen und den anerkannten Ausgaben.

Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe – es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch. Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.

Vorsorgelücken vermeiden: Jetzt handeln

Der Tod eines Partners kann eine erhebliche Vorsorgelücke reissen – besonders für unverheiratete Paare, Teilzeitarbeitende und Selbständige. Prüfen Sie rechtzeitig:

  • Ist der Lebenspartner bei der Pensionskasse als Begünstigter eingetragen?
  • Reichen die voraussichtlichen Hinterlassenenleistungen zum Leben?
  • Wäre eine Todesfallrisikoversicherung sinnvoll?
  • Ist die Begünstigungsordnung der Säule 3a aktuell?

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Einen Überblick über alle Schritte nach einem Todesfall finden Sie in unserer Todesfall Checkliste Schweiz. Weitere Ratgeber: Versicherungen kündigen nach Todesfall und Erbschaft in der Schweiz.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Vorsorgeberatung. Rentenbeträge und Regelungen können sich ändern. Stand: August 2026.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf eine AHV-Witwenrente in der Schweiz?
Eine Witwe hat Anspruch, wenn sie Kinder hat oder wenn sie beim Tod des Ehemannes mindestens 45 Jahre alt war und die Ehe mindestens 5 Jahre dauerte. Eingetragene Partner sind gleichgestellt. Unverheiratete Lebenspartner haben keinen Anspruch auf eine AHV-Witwenrente.
Haben Witwer denselben Anspruch wie Witwen?
Nein. Witwer erhalten eine AHV-Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Wird das jüngste Kind 18, erlischt der Anspruch unabhängig vom Alter des Witwers oder der Ehedauer. Eine gesetzliche Angleichung ist geplant, gilt aber Stand August 2026 noch nicht.
Wie hoch ist die Witwenrente der AHV?
Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente der verstorbenen Person. 2026 liegt die minimale Witwenrente bei CHF 960 und die maximale bei CHF 1'920 pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Rente anteilig gekürzt.
Was passiert, wenn ich selbst eine AHV-Rente beziehe?
Es gilt eine Plafonierung: Die Summe aus eigener Rente und Witwenrente darf maximal 150% der Höchstrente betragen. Wer selbst eine hohe AHV-Rente bezieht, erhält deshalb möglicherweise keine oder nur eine gekürzte Witwenrente.
Bekommen Kinder eine Waisenrente?
Ja. Kinder haben Anspruch auf eine AHV-Waisenrente bis zum 18. Geburtstag, in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag. Die Waisenrente beträgt 40% der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Elternteils (2026: CHF 480 bis 960 pro Monat). Bei Vollwaisen werden zwei Waisenrenten ausbezahlt.
Muss ich die Witwenrente selbst anmelden?
Ja. Die Witwenrente wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden, bei der die verstorbene Person zuletzt versichert war. Die Rente wird rückwirkend ab dem Folgemonat nach dem Tod ausbezahlt.
Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederverheiratung?
Die Witwenrente erlischt bei einer Wiederverheiratung. Bei einem erneuten Todesfall lebt der Anspruch jedoch wieder auf. Ein blosses Zusammenleben ohne Heirat hat keinen Einfluss auf die Witwenrente.

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