Versicherungen kündigen nach Todesfall in der Schweiz: Der komplette Leitfaden
Wenn ein nahestehender Mensch stirbt, stehen Angehörige vor einer Flut administrativer Aufgaben. Eine der wichtigsten – und oft vergessenen – Pflichten betrifft die Versicherungen der verstorbenen Person. Welche Policen enden automatisch? Welche müssen Sie aktiv kündigen? Und bei welchen lohnt es sich, den Vertrag zu übernehmen?
Sofort handeln: Diese Versicherungen zuerst melden
Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch alle Versicherungsarten und erklärt die Fristen, Dokumente und Besonderheiten im schweizerischen Recht. Mit der Wegbegleiter-App behalten Sie dabei den Überblick: digitale Checklisten, Briefvorlagen und eine verschlüsselte Notfallmappe helfen Ihnen, nichts zu vergessen.
Nach einem Todesfall sollten Sie die folgenden Versicherungen innerhalb der ersten 48 Stunden kontaktieren. Auch wenn nicht alle eine formelle Kündigung erfordern, ist eine rasche Meldung entscheidend – sowohl für mögliche Auszahlungen als auch zur Vermeidung unnötiger Prämien.
Lebensversicherung und Säule 3a/3b
Die Lebensversicherung ist oft die zeitkritischste Police. Viele Verträge sehen eine Meldefrist von 30 Tagen vor. Prüfen Sie den Vertrag sorgfältig – manche Versicherer verlangen die Meldung innert kürzerer Frist.
Für die Meldung benötigen Sie in der Regel:
- Die Versicherungspolice (Vertragsnummer)
- Eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde
- Ein amtsärztliches Attest über die Todesursache
- Einen Erbschein oder eine Erbbescheinigung
Wichtig bei Säule 3a: Das Guthaben wird an die begünstigten Personen ausbezahlt. Die Reihenfolge ist gesetzlich geregelt: zuerst der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner, dann die direkten Nachkommen. Änderungen dieser Begünstigungsordnung müssen zu Lebzeiten schriftlich beim Versicherer hinterlegt worden sein.
Tipp: Auf wegbegleiterapp.com finden Sie eine Briefvorlage speziell für die Meldung an Lebensversicherer – einfach Daten einsetzen und absenden.
Krankenkasse (KVG und VVG)
Die obligatorische Grundversicherung (KVG) endet mit dem Tod automatisch. Trotzdem sollten Sie die Krankenkasse unverzüglich informieren, damit keine weiteren Prämien eingezogen werden. Bereits bezahlte Prämien nach dem Todesdatum werden anteilig zurückerstattet.
Bei Zusatzversicherungen (VVG) gilt dasselbe: Melden Sie den Todesfall und fordern Sie die Rückerstattung allfälliger Überzahlungen an. Prüfen Sie auch, ob noch offene Leistungsansprüche bestehen – etwa für Behandlungen kurz vor dem Tod.
Wenn die verstorbene Person Ehepartner und Kinder mitversichert hatte, müssen diese Personen innerhalb von drei Monaten eine neue eigene Police abschliessen. Die Kasse ist verpflichtet, sie ohne Gesundheitsprüfung in die Grundversicherung aufzunehmen.
Unfallversicherung (UVG)
Die obligatorische Unfallversicherung über den Arbeitgeber endet mit dem Todesfall. Falls die verstorbene Person einen Berufsunfall erlitten hat, können Hinterlassene Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Suva oder des zuständigen UVG-Versicherers haben. Informieren Sie in diesem Fall auch den ehemaligen Arbeitgeber.
Personengebundene Versicherungen: Diese enden mit dem Tod
Bei den folgenden Versicherungen genügt eine Todesmeldung – eine formelle Kündigung ist nicht erforderlich, da der Vertrag mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch erlischt:
- Privathaftpflichtversicherung: Endet grundsätzlich mit dem Tod. Aber Achtung: Hatte die verstorbene Person eine Familienpolice, bleibt der Schutz für mitversicherte Personen bestehen, bis die nächste Prämie fällig wird. Zahlt ein Familienmitglied die nächste Prämie, übernimmt es den Vertrag.
- Rechtsschutzversicherung: Gleiche Regelung wie bei der Haftpflicht. Prüfen Sie, ob noch Rechtsfälle aus der Versicherungsperiode hängig sind – diese werden in der Regel noch abgewickelt.
- Einzelunfallversicherung: Erlischt automatisch. Prüfen Sie einen allfälligen Anspruch auf eine Todesfallsumme.
- Reiseversicherung und Annullierungsschutz: Erlischen sofort. Waren Reisen gebucht, die nun storniert werden müssen, könnte ein Leistungsanspruch bestehen.
Auch wenn diese Verträge automatisch enden: Informieren Sie den Versicherer trotzdem. Erstens, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Zweitens, um allfällige Rückerstattungen oder Auszahlungen zu erhalten.
Sachversicherungen: Diese gehen auf die Erben über
Anders als personengebundene Versicherungen enden sachbezogene Policen nicht mit dem Tod. Sie gehen automatisch auf die Erben über – mit allen Rechten und Pflichten.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung läuft weiter, solange der Haushalt besteht. Wenn Sie die Wohnung der verstorbenen Person auflösen, sollten Sie die Versicherung bis zur Wohnungsübergabe bestehen lassen. Erst danach kündigen – so bleibt der Hausrat bis zum Schluss versichert.
Bei einer gemeinsamen Police mit dem überlebenden Partner: Passen Sie die Versicherungssumme an den verbleibenden Hausrat an. Das kann die Prämie senken.
Gebäudeversicherung
Wer das Haus erbt, erbt auch die Gebäudeversicherung. Es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Die Police läuft regulär weiter. In den meisten Kantonen ist die Gebäudeversicherung ohnehin obligatorisch und wird vom kantonalen Gebäudeversicherer übernommen.
Informieren Sie den Versicherer über den Eigentümerwechsel. Steht die Immobilie längere Zeit leer, müssen Sie dies ebenfalls melden – Leerstand kann das Risiko verändern und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Motorfahrzeugversicherung
Die Fahrzeugversicherung geht auf die Erben über. Sie haben folgende Optionen:
- Fahrzeug behalten: Versicherung auf den neuen Halter umschreiben. Melden Sie die Umschreibung innerhalb von 30 Tagen beim Strassenverkehrsamt.
- Fahrzeug verkaufen: Die Versicherung endet mit der Abmeldung des Kontrollschilds.
- Fahrzeug stilllegen: Schilder beim Strassenverkehrsamt deponieren.
Frist beachten: Das Strassenverkehrsamt muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Todesfall per Zirkular informiert werden. Geben Sie Name, Geburts- und Todesdatum der verstorbenen Person an sowie eine Kontaktperson.
Verträge und Abonnements: Was oft vergessen wird
Neben den klassischen Versicherungen gibt es zahlreiche weitere Verträge, die gekündigt oder angepasst werden müssen. Hier lauern oft versteckte Kosten, wenn Sie zu lange warten.
Mietvertrag: Gemäss Art. 266i OR haben Erben bei einem Todesfall ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Sie können das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen – auch wenn der Mietvertrag eine längere Frist vorsieht. In der Praxis bedeutet das meist eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats.
Telekommunikation, Streaming und Abonnements: Mobilfunk, Internet, Netflix, Spotify, Zeitungs-Abos: Viele dieser Verträge haben eigene Regelungen für den Todesfall. Die meisten Anbieter akzeptieren eine Kündigung per sofort gegen Vorlage der Sterbeurkunde. Prüfen Sie auch, ob Lastschriften oder Kreditkartenabbuchungen noch laufen.
Mitgliedschaften: Fitnessclub, Vereine, Berufsverbände, Parteien: Kündigen Sie alle Mitgliedschaften schriftlich. Bei den meisten Vereinen genügt eine formlose Mitteilung mit Kopie der Sterbeurkunde.
Tipp: Die Wegbegleiter-App auf wegbegleiterapp.com enthält eine vollständige Checkliste aller Verträge und Abonnements, die nach einem Todesfall gekündigt werden müssen. So vergessen Sie garantiert nichts.
AHV und Pensionskasse: Renten und Ansprüche
AHV-Rente: Die AHV-Rente des laufenden Monats steht den Erben zu. Die Rente des Folgemonats muss hingegen zurückbezahlt werden, falls sie bereits überwiesen wurde. Melden Sie den Todesfall umgehend der AHV-Ausgleichskasse.
Hinterlassene Ehepartner können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Anspruch – ein häufiger Irrtum, der kostspielig sein kann.
Pensionskasse (BVG): Die Pensionskasse muss ebenfalls informiert werden. Je nach Reglement bestehen Ansprüche auf:
- Ehegattenrente: In der Regel 60 % der versicherten Rente
- Waisenrente: Für Kinder bis 18 Jahre (in Ausbildung bis 25)
- Todesfallkapital: Falls kein Rentenanspruch besteht
Prüfen Sie das Reglement der Pensionskasse genau – die Leistungen variieren stark zwischen den Kassen. Manche gewähren auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern eine Rente, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren).
Die richtige Reihenfolge: Ihre Checkliste
Damit Sie in den Wochen nach dem Todesfall nicht den Überblick verlieren, empfehlen wir folgende Reihenfolge:
Woche 1 (sofort):
Lebensversicherung melden, Krankenkasse informieren, Arbeitgeber und UVG-Versicherer benachrichtigen, Strassenverkehrsamt melden.
Woche 2–4:
AHV-Ausgleichskasse und Pensionskasse kontaktieren, Privathaftpflicht und Rechtsschutz melden, Motorfahrzeugversicherung klären, Hausratversicherung anpassen.
Monat 2–3:
Mietvertrag kündigen (falls nötig), Abonnements und Mitgliedschaften kündigen, Gebäudeversicherung anpassen, restliche Verträge durchgehen.
Welche Dokumente brauchen Sie?
Für die meisten Kündigungen und Meldungen benötigen Sie immer wieder dieselben Unterlagen. Legen Sie sich am besten einen Ordner an – physisch oder digital:
- Sterbeurkunde (bestellen Sie mindestens 6–8 Originale beim Zivilstandsamt)
- Versicherungspolicen (alle Vertragsnummern)
- Erbschein oder Erbbescheinigung (beim Bezirksgericht oder der kantonalen Behörde)
- Familienbüchlein oder Familienschein
- Amtsärztliches Attest (für Lebensversicherungen)
- Ihre eigene Legitimation (ID oder Pass)
Mit der Wegbegleiter-App können Sie alle Dokumente digital und verschlüsselt in der Notfallmappe ablegen – so haben Sie alles griffbereit, wenn Sie es brauchen.
Häufige Fehler vermeiden
Zu lange warten: Manche Versicherer ziehen weiter Prämien ein, solange kein Todesfall gemeldet wird. Rückerstattungen sind oft nur für wenige Monate möglich.
Kapitalansprüche übersehen: Nicht nur kündigen – bei Lebens- und Kapitalversicherungen immer nach einer möglichen Auszahlung fragen. Auch Unfallversicherungen können eine Todesfallsumme enthalten.
Kleinere Policen vergessen: Kreditkartenversicherungen, Reiseversicherungen in Bankpaketen, Geräteversicherungen für Smartphones – diese Verträge sind leicht zu übersehen.
Keine Kopien machen: Senden Sie nie Originale ein. Machen Sie von jeder Sterbeurkunde und jedem Kündigungsschreiben eine Kopie für Ihre Unterlagen.
Fazit: Organisiert durch eine schwierige Zeit
Die Abwicklung von Versicherungen nach einem Todesfall ist aufwändig, aber machbar – wenn Sie strukturiert vorgehen. Nehmen Sie sich die Zeit, alle Policen systematisch durchzugehen. Holen Sie sich Unterstützung von Angehörigen oder Freunden, und scheuen Sie sich nicht, bei den Versicherungen nachzufragen, wenn etwas unklar ist.
Die Wegbegleiter-App wurde genau für solche Situationen entwickelt: Sie führt Sie mit personalisierten Checklisten durch alle administrativen Schritte nach einem Todesfall – von der Sterbeurkunde über die Versicherungen bis zur Erbschaft. Kostenlos starten und sofort den Überblick behalten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtlichen Grundlagen können sich ändern. Stand: August 2026.
Häufige Fragen
- Welche Versicherungen enden nach einem Todesfall automatisch?
- Personengebundene Policen wie Krankenkasse (KVG/VVG), Privathaftpflicht, Rechtsschutz, Einzelunfall- und Reiseversicherung erlöschen mit dem Tod. Eine Meldung an den Versicherer ist trotzdem nötig, damit keine Prämien weiterlaufen.
- Welche Versicherungen muss ich aktiv kündigen?
- Sachversicherungen wie Hausrat, Gebäude und Motorfahrzeug gehen auf die Erben über und laufen weiter. Sie müssen aktiv gekündigt, umgeschrieben oder angepasst werden.
- Wie schnell muss die Lebensversicherung informiert werden?
- Viele Verträge sehen eine Meldefrist von 30 Tagen vor, manche Versicherer verlangen eine kürzere Frist. Prüfen Sie die Police und melden Sie den Todesfall so rasch wie möglich.
- Wie lange bleibt die Hausratversicherung bestehen?
- Lassen Sie die Hausratversicherung bis zur Wohnungsübergabe laufen. Erst danach kündigen – so bleibt der Hausrat bis zum Schluss versichert.
- Welche Frist gilt beim Strassenverkehrsamt?
- Das Strassenverkehrsamt ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Todesfall zu informieren. Für die Umschreibung des Fahrzeugs auf einen neuen Halter gelten 30 Tage.
- Kann ich den Mietvertrag vorzeitig kündigen?
- Ja. Nach Art. 266i OR haben Erben ein ausserordentliches Kündigungsrecht und können auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen – meist mit drei Monaten Frist auf Monatsende.
Wegbegleiter – die App für schwere Momente
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