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Was ist die Witwenrente?
Die Witwenrente (bei Männern Witwerrente) ist eine Hinterbliebenenleistung der staatlichen Rentensysteme. Sie soll den überlebenden Ehepartner finanziell absichern, weil die Rente oder das Erwerbseinkommen des Verstorbenen mit dem Tod wegfällt. Grundgedanke ist die Unterhaltsersatzfunktion: Die Rente ersetzt einen Teil dessen, was der verstorbene Partner zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen hat.
- ✦Deutschland: Witwenrente beziehungsweise Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung, ergänzt durch Betriebsrenten und private Vorsorge.
- ✦Schweiz: Hinterlassenenrente der AHV (Witwen- und Waisenrente), ergänzt durch Leistungen der Pensionskasse (2. Säule) und allenfalls der 3. Säule.
- ✦Österreich: Witwenpension beziehungsweise Witwerpension der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder der zuständigen Versicherungsanstalt.
- ✦Zusätzlich möglich: Waisenrenten für Kinder, Unfallversicherungsrenten bei Arbeits- oder Wegunfällen, Leistungen aus Lebensversicherungen.
Gemeinsam ist allen drei Systemen: Es gibt kein Geld ohne Antrag. Die Behörden erfahren zwar vom Todesfall, prüfen den Hinterbliebenenanspruch aber nicht von sich aus in voller Höhe. Wer zu lange wartet, verliert Monatsbeträge, weil die Rückwirkung begrenzt ist.
Witwenrente in Deutschland
Die deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen grosser und kleiner Witwenrente. Grundvoraussetzung in beiden Fällen: Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeit erfüllt haben, und die Ehe muss zum Todeszeitpunkt bestanden haben. Ehen, die weniger als ein Jahr gedauert haben, gelten als Versorgungsehe — Rente gibt es dann nur, wenn der Tod unerwartet eintrat (etwa durch Unfall).
Grosse Witwenrente
- ✦Höhe: 55 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. Nach altem Recht (Heirat vor 2002 und ein Partner Jahrgang 1961 oder älter) sind es 60 Prozent.
- ✦Voraussetzung: mindestens 47 Jahre alt (Altersgrenze), ODER ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen, ODER erwerbsgemindert sein.
- ✦Zuschlag: Für jedes Kind erhöht sich die Rente durch Kindererziehungszuschläge.
- ✦Dauer: unbefristet, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen angerechnet. Der Freibetrag liegt aktuell bei rund 1'000 Euro netto monatlich, erhöht um einen Zuschlag für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Angerechnet werden Erwerbseinkommen, eigene Renten, Betriebsrenten und bestimmte Vermögenseinkünfte — nicht dagegen Vermögen selbst, Erbschaften oder Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung als Einmalzahlung.
Kleine Witwenrente
- ✦Höhe: 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.
- ✦Wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die grosse Witwenrente nicht erfüllt sind — also unter 47 Jahre, kein Kind zu erziehen, nicht erwerbsgemindert.
- ✦Dauer: befristet auf 24 Kalendermonate ab dem Ende des Sterbevierteljahres.
- ✦Ausnahme: unbefristet bei Heirat vor dem 1. Januar 2002, wenn ein Partner am 1. Januar 2002 mindestens 40 Jahre alt war.
- ✦Auch hier gilt die Einkommensanrechnung nach den gleichen Regeln wie bei der grossen Witwenrente.
Sterbevierteljahr
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhalten Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen weiter — ohne jede Einkommensanrechnung. Das Sterbevierteljahr soll die unmittelbaren Kosten nach dem Todesfall abfedern: Bestattung, laufende Fixkosten, Wohnungsauflösung. Wer bereits eine eigene Rente bezieht, kann bei der Deutschen Rentenversicherung einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen — bei jeder Postfiliale mit Rentenservice der Deutschen Post genügt dafür die Sterbeurkunde.
Hinterlassenenrente in der Schweiz (AHV)
In der Schweiz kommt die Absicherung aus zwei Quellen: der AHV als 1. Säule und der Pensionskasse als 2. Säule. Beide müssen getrennt beantragt werden, und beide rechnen unterschiedlich.
- ✦Witwenrente der AHV: 80 Prozent der massgebenden Altersrente des Verstorbenen, berechnet aus Beitragsjahren und durchschnittlichem Jahreseinkommen inklusive Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
- ✦Voraussetzung Witwen: mindestens ein Kind (unabhängig vom Alter des Kindes) ODER Alter über 45 Jahre und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen.
- ✦Waisenrente: 40 Prozent der massgebenden AHV-Rente pro Kind, bis 18 Jahre beziehungsweise bis 25 Jahre in Ausbildung. Bei Vollwaisen können zwei Renten zusammenkommen, es gilt jedoch eine Plafonierung.
- ✦Die AHV-Witwenrente ist nicht einkommensabhängig — Erwerbstätigkeit kürzt sie nicht.
- ✦Sie erlischt bei Wiederverheiratung, wenn das jüngste Kind 18 wird (ohne die Alters- und Ehedauervoraussetzung) und wird mit dem Rentenalter durch die eigene Altersrente abgelöst; ausgezahlt wird jeweils nur die höhere Rente.
Die Pensionskasse zahlt zusätzlich eine Ehegattenrente, üblicherweise 60 Prozent der laufenden oder versicherten Altersrente, sowie Waisenrenten von je 20 Prozent. Die genauen Bedingungen — Mindestehedauer, Altersgrenzen, Leistungen an Lebenspartner — stehen im Reglement der jeweiligen Kasse und unterscheiden sich erheblich. Prüfen Sie zudem, ob Freizügigkeitsguthaben oder Säule-3a-Konten bestehen; diese fallen an begünstigte Personen und müssen separat gemeldet werden.
Witwenpension in Österreich
Österreich berechnet die Witwen- und Witwerpension nicht mit einem festen Prozentsatz, sondern aus dem Verhältnis der Einkommen beider Partner. Verglichen werden in der Regel die Berechnungsgrundlagen der letzten zwei bis vier Kalenderjahre vor dem Tod.
- ✦Höhe: zwischen 0 und 60 Prozent der Pension des Verstorbenen. Wer selbst deutlich mehr verdient hat als der verstorbene Partner, erhält wenig oder nichts; wer deutlich weniger verdient hat, erhält bis zu 60 Prozent.
- ✦Schutzbestimmung: Liegt das Gesamteinkommen unter einem gesetzlichen Grenzbetrag, wird die Witwenpension bis zu diesem Betrag aufgestockt.
- ✦Befristung: 30 Monate, wenn der überlebende Partner zum Todeszeitpunkt unter 35 Jahre alt war und keine Kinder aus der Ehe stammen — ausser die Ehe hat lange gedauert oder es besteht Erwerbsunfähigkeit.
- ✦Antrag: bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beziehungsweise bei der zuständigen Anstalt für Selbständige oder Bauern.
- ✦Zusätzlich: Waisenpension für Kinder, in der Regel 40 Prozent der Witwenpension pro Halbwaise.
Die Witwenpension endet mit einer neuen Eheschliessung; auch hier gibt es eine Abfertigungsregelung. Wird die neue Ehe geschieden oder stirbt der neue Partner, kann die frühere Witwenpension unter Umständen wieder aufleben — ein Punkt, den Betroffene fast immer übersehen.
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Der Antrag ist in allen drei Ländern kostenlos, aber formgebunden. Wer die Unterlagen vollständig einreicht, verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich — sie liegt sonst schnell bei drei bis sechs Monaten.
Der Weg je nach Land
- ✦Deutschland: Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung — online über das eService-Portal mit Konto, per Formular R0500 auf dem Postweg, in einem Beratungszentrum oder bei einem ehrenamtlichen Versichertenberater. Die Beratung ist kostenfrei und hilft beim Ausfüllen.
- ✦Schweiz: Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge des Verstorbenen erfasst hat, in der Regel über die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde. Für die Pensionskasse ein separates Schreiben an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.
- ✦Österreich: Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), online über das Serviceportal, per Formular oder persönlich in einer Landesstelle.
- ✦In allen Ländern gilt: Beziehen Sie bereits selbst eine Rente, geben Sie die eigene Versicherungsnummer mit an, damit die Anrechnung korrekt erfolgt.
Welche Unterlagen Sie brauchen
- ✦Sterbeurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie (mehrere Exemplare besorgen — fast jede Stelle will eines).
- ✦Heiratsurkunde beziehungsweise Familienbuchauszug oder Partnerschaftsurkunde.
- ✦Eigene Ausweispapiere und die Versicherungs- beziehungsweise AHV-Nummer beider Partner.
- ✦Kontodaten (IBAN) für die Auszahlung.
- ✦Nachweise über eigenes Einkommen: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheid.
- ✦Geburtsurkunden der Kinder, wenn Waisenrenten oder Erziehungsvoraussetzungen relevant sind.
- ✦Rentenbescheid oder Vorsorgeausweis des Verstorbenen, sofern vorhanden.
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Witwenrente und neue Partnerschaft
Der Anspruch ist an die frühere Ehe geknüpft. Eine neue Eheschliessung oder eingetragene Partnerschaft beendet ihn deshalb in Deutschland, der Schweiz und Österreich gleichermassen — mit dem Monat der Wiederverheiratung.
- ✦Deutschland: Bei Wiederheirat wird eine Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt (bei der kleinen Witwenrente entsprechend der verbleibenden Bezugsdauer). Die Abfindung ist ein Einmalbetrag und muss beantragt werden.
- ✦Schweiz: Auch die AHV kennt eine Abfindung bei Wiederverheiratung; die Pensionskassen regeln das im Reglement, häufig mit drei Jahresrenten.
- ✦Österreich: Die Witwenpension erlischt, es wird eine Abfertigung ausgezahlt. Bei Auflösung der neuen Ehe kann die frühere Pension unter Umständen wieder aufleben.
- ✦Neue Lebenspartnerschaft ohne Trauschein: Die Witwenrente läuft unverändert weiter. Ein gemeinsamer Haushalt allein beendet den Anspruch nicht.
- ✦Meldepflicht: Wiederheirat, Adressänderung und wesentliche Einkommensänderungen müssen der Rentenstelle gemeldet werden — sonst drohen Rückforderungen.
Vergleichstabelle DE — CH — AT
| Kriterium | Deutschland | Schweiz | Österreich |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Witwen-/Witwerrente (DRV) | Witwenrente der AHV + Pensionskasse | Witwen-/Witwerpension (PVA) |
| Höhe | 55 % (gross) bzw. 25 % (klein); 60 % nach altem Recht | 80 % der AHV-Altersrente, PK meist 60 % | 0–60 %, abhängig vom Einkommensverhältnis |
| Voraussetzung | ab 47 Jahren, Kindererziehung oder Erwerbsminderung; Ehe mind. 1 Jahr | mind. 1 Kind ODER über 45 und mind. 5 Jahre verheiratet | aufrechte Ehe zum Todeszeitpunkt |
| Kinder | Waisenrente + Kinderzuschlag | Waisenrente 40 % je Kind | Waisenpension ca. 40 % der Witwenpension |
| Einkommensanrechnung | ja, Freibetrag ca. 1'000 € netto, darüber 40 % | AHV nein; PK-Kürzung bei Überentschädigung | indirekt über Einkommensvergleich |
| Sonderregel Anfang | Sterbevierteljahr: 3 Monate volle Rente | Rente ab Folgemonat, keine Sonderregel | Rente ab Folgemonat, keine Sonderregel |
| Dauer | gross unbefristet, klein 24 Monate | bis Rentenalter, dann eigene Altersrente | unbefristet; 30 Monate bei unter 35 ohne Kinder |
| Wiederheirat | Anspruch endet, Abfindung 24 Monatsrenten | Anspruch endet, Abfindung | Anspruch endet, Abfertigung |
| Antragstelle | Deutsche Rentenversicherung | AHV-Ausgleichskasse + Pensionskasse | Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
Grenzgänger und Personen mit Beitragszeiten in mehreren Ländern stellen den Antrag im Wohnsitzland; dieses koordiniert die Ansprüche über die EU-Verordnung beziehungsweise das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz. Jedes Land zahlt anteilig für seine Versicherungszeiten — es lohnt sich, alte Arbeitgeber und Versicherungsnummern des Verstorbenen zusammenzutragen.
Häufige Fragen
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Renten- oder Steuerberatung im Einzelfall. Beträge und Freibeträge werden regelmässig angepasst.
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