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Lebensversicherung im Todesfall — beantragen, nicht kündigen!

Der teuerste Fehler nach einem Todesfall: die Lebensversicherung kündigen statt die Auszahlung zu beantragen. So melden Sie den Todesfall richtig, welche Unterlagen nötig sind und welche Fristen gelten.

Aktualisiert: August 2026

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Der häufigste und teuerste Fehler

Nach einem Todesfall arbeiten viele Angehörige die Kontoauszüge durch und kündigen jeden laufenden Vertrag: Handy, Streaming, Zeitung – und die Lebensversicherung. Genau das darf nicht passieren. Eine Todesfallversicherung ist kein laufender Kostenblock, sondern eine Leistung, die durch den Tod ausgelöst wird. Wer kündigt, verzichtet auf die Versicherungssumme und erhält höchstens einen minimalen Rückkaufswert.

Der Schaden ist erheblich: Typische Todesfallsummen liegen zwischen 50'000 und 500'000 Franken oder Euro. In der Praxis lässt sich eine irrtümliche Kündigung zwar oft rückgängig machen, weil kein Kündigungsgrund vorlag – der Aufwand ist aber gross und die Nerven liegen ohnehin blank.

Merksatz: Verträge, die eine Leistung im Todesfall vorsehen, werden gemeldet – nicht gekündigt. Dazu gehören Lebens- und Todesfallversicherung, Unfallversicherung, Restschuldversicherung von Krediten, Reiseversicherungen mit Todesfallschutz sowie berufliche Vorsorge bzw. Rentenversicherung.

So beantragst du die Auszahlung — Schritt für Schritt

Schritt 1: Alle Policen zusammentragen

Suchen Sie in den Unterlagen nach Policen, prüfen Sie die Kontoauszüge der letzten zwölf Monate auf Prämienzahlungen und fragen Sie beim Arbeitgeber nach – viele Angestellte sind über Kollektivverträge zusätzlich versichert. Auch Kreditverträge enthalten oft eine Restschuldversicherung, die im Todesfall den Restsaldo tilgt.

Schritt 2: Todesfall schriftlich melden

Melden Sie den Todesfall so früh wie möglich, viele Bedingungen sehen eine Meldung innerhalb weniger Tage vor. Nennen Sie Policennummer, Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person, Todesdatum sowie Ihre Kontaktdaten und Ihre Rolle (begünstigte Person, Erbe, Bevollmächtigter).

Schritt 3: Unterlagen einreichen

  • Original oder beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde
  • Ärztliche Todesbescheinigung oder Angaben zur Todesursache, je nach Gesellschaft
  • Original der Police, falls vorhanden
  • Ausweiskopie der begünstigten Person und Bankverbindung
  • Erbschein, Erbbescheinigung oder Einantwortungsurkunde, wenn keine namentliche Begünstigung besteht

Schritt 4: Nachfassen und dokumentieren

Notieren Sie jedes Telefonat mit Datum und Namen der Ansprechperson. Bleibt eine Reaktion aus, setzen Sie nach vier Wochen schriftlich eine Frist. Bei unberechtigter Verweigerung helfen in der Schweiz der Ombudsman der Privatversicherung, in Deutschland der Versicherungsombudsmann und in Österreich die Schlichtungsstelle.

Wer erhält das Geld?

Entscheidend ist allein die Begünstigtenklausel in der Police. Sie geht der Erbfolge vor. Ist etwa die Ehefrau namentlich als begünstigt eingetragen, erhält sie die volle Summe – selbst dann, wenn das Testament etwas anderes vorsieht oder sie das Erbe ausschlägt.

  • Namentliche Begünstigung: Anspruch aus eigenem Recht, ausserhalb des Nachlasses.
  • Begünstigung «der Ehegatte»: massgebend ist der Status im Todeszeitpunkt – nach einer Scheidung geht der Ex-Partner in der Regel leer aus.
  • Begünstigung «die Erben»: Die Summe fällt in den Nachlass, wird nach Quoten verteilt und haftet für Schulden.
  • Keine Begünstigung: gleiche Wirkung wie «die Erben».
  • Verpfändete Police: Zuerst wird die Bank als Pfandgläubigerin befriedigt.

Auch wenn die Leistung nicht in den Nachlass fällt, kann sie erbrechtlich relevant sein: In der Schweiz wird der Rückkaufswert einer begünstigten Police bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, in Deutschland kann eine Pflichtteilsergänzung in Betracht kommen.

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Fristen und Verjährung

LandVerjährung des AnspruchsRechtsgrundlage
Schweiz5 Jahre ab Eintritt des TodesfallsVVG Art. 46
Deutschland3 Jahre ab Ende des KenntnisjahresBGB §§ 195, 199
Österreich3 Jahre ab FälligkeitVersVG § 12

Zusätzlich zur gesetzlichen Verjährung enthalten die Versicherungsbedingungen kurze Meldefristen – oft 48 Stunden bis wenige Tage, besonders bei Unfalltod. Eine verspätete Meldung führt selten zum vollständigen Verlust, kann aber zu Kürzungen führen, wenn dem Versicherer dadurch die Prüfung erschwert wird. Melden Sie deshalb sofort formlos und reichen Sie die Unterlagen nach.

Lebensversicherung und Erbschaftssteuer

Steuerlich wird die Todesfallleistung sehr unterschiedlich behandelt. In der Schweiz sind Ehegatten in praktisch allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, Nachkommen in den meisten; für begünstigte Dritte kann dagegen eine hohe Steuer anfallen, teilweise über 30 Prozent. Bei Säule 3a und 3b gelten zusätzlich besondere Einkommenssteuerregeln.

In Deutschland unterliegt die Todesfallleistung der Erbschaftssteuer, soweit sie den Freibetrag übersteigt – 500'000 Euro für Ehegatten, 400'000 Euro je Kind. Steuerfrei bleibt sie, wenn die begünstigte Person selbst Versicherungsnehmerin war und die Prämien bezahlt hat; diese sogenannte Über-Kreuz-Versicherung ist ein klassisches Gestaltungsmittel. In Österreich gibt es seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr, jedoch eine Meldepflicht für grössere Schenkungen zu Lebzeiten.

Briefvorlage für die Versicherung

Halten Sie das Schreiben kurz und vollständig. Bewährt hat sich folgender Aufbau: Betreffzeile mit Policennummer, Mitteilung des Todesfalls mit Datum, Antrag auf Auszahlung der Todesfallleistung, Auflistung der beigelegten Dokumente, Angabe der Bankverbindung sowie die Bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs innerhalb von 14 Tagen.

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  • Immer eingeschrieben oder mit Sendungsnachweis verschicken.
  • Nur beglaubigte Kopien beilegen, Originale behalten – ausser die Police wird ausdrücklich im Original verlangt.
  • Eine Kopie des gesamten Schreibens mit Datum in der Todesfallmappe ablegen.

Häufige Fragen

Nein – auf keinen Fall. Eine Todesfallversicherung wird im Todesfall fällig und ausbezahlt. Wer stattdessen kündigt, erhält bestenfalls einen Rückkaufswert, häufig gar nichts, und verliert damit unter Umständen eine sechsstellige Summe. Melden Sie den Todesfall der Versicherung und beantragen Sie schriftlich die Auszahlung der Todesfallleistung.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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