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Ratgeber · Vorsorge

Patientenverfügung erstellen — Vorlage, Anleitung und Tipps

Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen und welche nicht, wenn Sie sich selbst nicht mehr äussern können. Dieser Ratgeber erklärt Form, Inhalt und Aufbewahrung für die Schweiz, Deutschland und Österreich – und die Fehler, die eine Verfügung wertlos machen.

Aktualisiert: August 2026

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Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall der Urteils- bzw. Einwilligungsunfähigkeit. Sie richtet sich an das Behandlungsteam und an Ihre Vertretungsperson und beantwortet die Frage: Was soll geschehen, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Sie ist damit ein Instrument der Selbstbestimmung – und eine grosse Entlastung für Angehörige, die sonst stellvertretend entscheiden müssten.

Abzugrenzen ist sie vom Vorsorgeauftrag bzw. der Vorsorgevollmacht, die bestimmt, wer für Sie handelt, und von der Betreuungsverfügung. Ideal ist die Kombination: Die Patientenverfügung regelt das Was, der Vorsorgeauftrag das Wer.

Patientenverfügung in der Schweiz

Geregelt in Art. 370–373 ZGB. Jede urteilsfähige Person kann festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht, und eine Person bezeichnen, die stellvertretend entscheidet.

  • Form: schriftlich, datiert und eigenhändig unterschrieben. Handschriftliche Abfassung ist nicht nötig, ein ausgefülltes Formular genügt.
  • Verbindlichkeit: Die Verfügung ist für das Behandlungsteam verbindlich, ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel am freien Willen.
  • Hinterlegung: Eintrag auf der Versichertenkarte, Kopie beim Hausarzt und bei der Vertretungsperson.
  • Widerruf: jederzeit formlos möglich, am besten durch Vernichtung aller Exemplare und schriftlichen Widerruf.
  • Bei Konflikten kann die KESB angerufen werden.

Patientenverfügung in Deutschland

Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 steht die Patientenverfügung in § 1827 BGB (zuvor § 1901a). Sie ist verbindlich, wenn sie hinreichend konkret auf die eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

  • Form: zwingend Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; volljährig und einwilligungsfähig bei Errichtung.
  • Bestimmtheit: Pauschalformeln wie «keine lebensverlängernden Massnahmen» reichen nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus – Situationen und Massnahmen müssen konkret benannt werden.
  • Kombination mit Vorsorgevollmacht empfohlen, damit eine Vertrauensperson die Verfügung durchsetzt.
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit Betreuungsgerichte und Kliniken sie finden.
  • Widerruf: jederzeit formlos, auch mündlich.

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Patientenverfügung in Österreich

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) unterscheidet zwei Formen mit unterschiedlicher Bindungswirkung.

FormAnforderungenWirkung
Verbindliche Patientenverfügungärztliche Aufklärung, Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder PatientenvertretungÄrzte müssen sich daran halten
Beachtliche Patientenverfügungformfrei, schriftlich empfohlenmuss bei der Ermittlung des Patientenwillens berücksichtigt werden

Verbindliche Verfügungen sollten regelmässig erneuert werden; auch nach Ablauf der Erneuerungsfrist verliert eine Verfügung nicht jede Wirkung, sie gilt dann als beachtlich. Die Eintragung im Patientenverfügungsregister stellt die Auffindbarkeit im Spital sicher.

Was gehört in eine Patientenverfügung?

  • Persönliche Angaben, Datum und Unterschrift sowie eine Aussage zur Urteils- bzw. Einwilligungsfähigkeit.
  • Wertvorstellungen: Was bedeutet für Sie Lebensqualität, wovor haben Sie Angst, was ist Ihnen wichtiger – Lebensdauer oder Beschwerdefreiheit?
  • Lebensverlängernde Massnahmen: Reanimation, künstliche Beatmung, Dialyse – je Situation zustimmen oder ablehnen.
  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, mit Unterscheidung zwischen vorübergehend und dauerhaft.
  • Schmerz- und Symptombehandlung, ausdrücklich auch dann, wenn sie das Leben verkürzen könnte.
  • Antibiotika, Bluttransfusionen, Verlegung ins Spital oder Verbleib zu Hause bzw. im Pflegeheim.
  • Organspende, Obduktion und Wünsche zur Sterbebegleitung.
  • Bezeichnung der Vertretungsperson mit Kontaktdaten und einer Ersatzperson.
Sprechen Sie die Verfügung mit Ihrem Hausarzt und Ihrer Vertretungsperson durch. Ein dokumentiertes Aufklärungsgespräch erhöht die Durchsetzungskraft erheblich.

Häufige Fehler vermeiden

  • Zu vage formuliert: allgemeine Wünsche ohne konkrete Situationen und Massnahmen sind im Ernstfall nicht anwendbar.
  • Nicht aktualisiert: eine seit vielen Jahren unveränderte Verfügung wird angezweifelt.
  • Nicht auffindbar: im Tresor, Bankschliessfach oder in einem Ordner, den niemand kennt.
  • Keine Vertretungsperson benannt – dann entscheidet die gesetzliche Vertretungsordnung oder das Gericht.
  • Widersprüche zwischen Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und mündlichen Äusserungen.
  • Nur eine Kopie existiert: mindestens Hausarzt, Vertretungsperson und persönliche Unterlagen versorgen.

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Häufige Fragen

In der Schweiz und in Deutschland nein: Es genügt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und Datum. In Österreich hängt es von der Art ab – die verbindliche Patientenverfügung erfordert ärztliche Aufklärung und die Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einer Patientenvertretung. Eine beachtliche Verfügung kann formfrei verfasst werden, ist für Ärzte aber nur ein starker Orientierungspunkt.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

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