Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit rechtlich für sie handeln darf – für Vermögensangelegenheiten, medizinische Entscheidungen oder die persönliche Betreuung. Formvorschriften und Registrierungspflichten sind national sehr unterschiedlich.
CH: Eigenhändig (vollständig handschriftlich, datiert, unterschrieben) oder notariell beurkundet. Registrierung beim Zivilstandsamt möglich, nicht Pflicht.
DE: Keine feste Formvorschrift, Schriftform dringend empfohlen. Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) empfohlen, nicht Pflicht.
AT: MUSS bei Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein erstellt werden. Die Registrierung im ÖZVV ist PFLICHT.
LI: Eigenes Erwachsenenschutzrecht, insgesamt ähnlich CH. Details bitte lokal bestätigen.
BE: Notarielle Akte für eine umfassende Vollmacht nötig; der Friedensrichter („juge de paix") übernimmt die Aufsicht.
LU: Notarielle Beurkundung empfohlen („mandat de protection future").
FR: Notariell (umfassend) oder privatschriftlich (nur Personensorge). Seit 2009 im Code civil geregelt („mandat de protection future").
IT: WICHTIG – keine private Vorsorgevollmacht wie in CH/DE/AT. Stattdessen wird ein „amministratore di sostegno" gerichtlich bestellt. Kein privates Dokument, sondern ein gerichtliches Verfahren.
Hinweis: Österreich verlangt zwingend eine notarielle bzw. anwaltliche Erstellung UND Registrierung – das strengste System im DACH-Raum. Italien kennt gar keine private Vorsorgevollmacht im deutschen oder schweizerischen Sinne – dort entscheidet immer ein Gericht.
Quellen
Stand: 09. Juli 2026Redaktionell recherchiert – keine Rechtsberatung.
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