Rentenübertrag
Nach dem Tod haben Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder und teils weitere Angehörige in fast allen Wegbegleiter-Ländern Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente). Zuständig ist jeweils die nationale Rentenversicherung.
CH: AHV-Ausgleichskasse – Witwen-, Witwer- und Waisenrente.
DE: Deutsche Rentenversicherung – Witwen-/Witwerrente und Waisenrente.
AT: Pensionsversicherungsanstalt (PVA) – Witwen-/Witwerpension und Waisenpension.
LI: Eigene, AHV-ähnliche Ausgleichskasse – Regelung ähnlich der Schweiz.
BE: Föderaler Pensionsdienst (SFP/FPD) – Overlevingspensioen bzw. Pension de survie.
FR: CNAV (gesetzliche Rentenversicherung) – Pension de réversion.
LU: CNAP (Caisse Nationale d'Assurance Pension) – Hinterbliebenen- und Waisenrente.
IT: INPS – Pensione di reversibilità.
Wichtiger Hinweis: Diese Renten werden fast nirgends automatisch ausgezahlt – ein aktiver Antrag ist überall nötig. Je früher der Antrag gestellt wird, desto eher lassen sich Nachzahlungslücken vermeiden.
Quellen
Stand: 09. Juli 2026Redaktionell recherchiert – keine Rechtsberatung.
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