Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legt eine Person im Voraus fest, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. In allen Wegbegleiter-Ländern ist sie inzwischen anerkannt – die Anforderungen an Form, Gültigkeitsdauer und Verbindlichkeit unterscheiden sich jedoch deutlich.
CH: Rechtlich verbindlich (ZGB Art. 370–373). Kann auf der Krankenkassen-Versichertenkarte vermerkt werden.
DE: Rechtlich verbindlich (§ 1827 BGB), unbefristet. Der BGH verlangt konkrete Formulierungen – pauschale Sätze sind unwirksam.
AT: Zwei Stufen – „beachtlich" oder „verbindlich". Die verbindliche Form braucht ärztliche Aufklärung sowie Anwalt/Notar; Kosten sind selbst zu tragen.
LI: Ähnlich CH-System. Details bitte lokal bestätigen.
BE: Rechtlich verbindlich, ABER verfällt nach 5 Jahren – einzigartig in Europa, muss aktiv erneuert werden!
LU: Gesetzlich geregelt seit dem Palliativgesetz 2009. Omega 90 bietet ein Begleitheft zur Erstellung an.
FR: Rechtlich verbindlich seit 2016 (Loi Claeys-Leonetti), unbefristet, muss nicht erneuert werden.
IT: Gesetzlich geregelt seit 2018 (Legge 219/2017). Ernennung eines „fiduciario" (Vertrauensperson) möglich; Registrierung bei Gemeinde oder Notar.
Wichtigster Unterschied: Belgien verlangt eine Erneuerung alle 5 Jahre – alle anderen 7 Länder haben eine unbefristet gültige Patientenverfügung. Das ist der auffälligste Einzelunterschied im gesamten Themenbereich.
Quellen
Stand: 09. Juli 2026Redaktionell recherchiert – keine Rechtsberatung.
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