Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legt eine Person fest, wen ein Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll, falls sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sie ergänzt Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Ergänzung zur Vorsorgevollmacht: legt fest, welche Person das Betreuungsgericht als gesetzlichen Betreuer bestellen soll, falls keine (wirksame) Vorsorgevollmacht vorliegt.
Länderhinweise:
• DE: Eigenständiges Rechtsinstrument (§ 1816 BGB), oft zusammen mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellt.
• AT: Ähnliche Funktion wird über die Vorsorgevollmacht bzw. gewählte Erwachsenenvertretung abgedeckt – kein separates Dokument nötig.
• CH: Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) übernimmt die Funktion; ein separates Dokument gibt es nicht.
• LI: In der Praxis über den Vorsorgeauftrag geregelt – Details bitte lokal bestätigen.
• BE/LU/FR/IT: Konzept ist meist in die allgemeine Vorsorgevollmacht bzw. gerichtlich bestellte Betreuung integriert.
Praxistipp: Vorsorgevollmacht + Betreuungsverfügung + Patientenverfügung gehören in Deutschland typischerweise als Paket zusammen.
Stand: 09. Juli 2026Redaktionell recherchiert – keine Rechtsberatung.
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