Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft: Der Nachlass gehört allen zusammen, wesentliche Entscheidungen brauchen in der Regel Einstimmigkeit. Die Auflösung erfolgt einvernehmlich oder – im Streitfall – gerichtlich.
Grundprinzip (in allen 8 Ländern ähnlich): Bei mehreren Erben gehört der Nachlass zunächst allen gemeinsam. Über einzelne Nachlassgegenstände kann niemand allein verfügen.
Auflösung:
CH: Erbteilungsvertrag (einvernehmlich) oder gerichtliche Erbteilungsklage bei Uneinigkeit (Art. 602 ff. ZGB).
DE: Auseinandersetzungsvereinbarung oder – bei Immobilien – Teilungsversteigerung (§§ 2032 ff. BGB).
AT: Erbteilungsübereinkommen; bei Uneinigkeit gerichtliche Teilung.
LI: Ähnlich CH-System.
BE / LU / FR: „Indivision" nach Code civil – Auflösung durch notariellen Teilungsakt oder gerichtliche Teilung („partage judiciaire") bei Uneinigkeit.
IT: „Comunione ereditaria" – Teilungsvereinbarung oder gerichtliche Teilung.
Praxistipp: Je länger eine Erbengemeinschaft besteht, desto komplizierter wird die Teilung – besonders bei Immobilien und wenn durch weitere Todesfälle neue Erben hinzukommen. Eine frühe, einvernehmliche Lösung ist überall der beste Weg.
Quellen
Stand: 09. Juli 2026Redaktionell recherchiert – keine Rechtsberatung.
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